Heute beschäftigen wir uns mit den einzelnen Punkten, welche für eine Unterweisung jeder Mitarbeiter VOR Benützung einer PSAgA nötig sind. Die Inhalte dieser Unterweisung sind in der Verordnung „persönliche Schutzausrüstung“ geregelt.
Sie beinhaltet lt. PSA-V §7 (2), (4):
- gegen welche Gefahren die PSA schützt
- eine Beurteilung der Gefahren und die Maßnahmen dagegen
- die Bewertung und Auswahl der PSA
- die möglichen Konsequenzen bei Nicht-Benützung der PSA (insbesondere gesundheitliche)
- die Restrisiken und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken
- genaue Informationen über die Benutzung der PSA, insbesondere Beschränkungen
- die richtige Lagerung, Reinigung und Pflege der PSA
- die Entsorgung der PSA
- das Erkennen von Schäden und was dann zu tun ist
- alle sonstigen Maßnahmen, die für die Sicherheit und Gesundheit nötig sind

Weiters müssen folgende Punkte lt. PSA-V §14 (5) in der Unterweisung durchgegangen werden:
- richtiges An- und Ablegen der PSA
- richtige Verankerung von PSA gegen Absturz
- Berge- und Rettungsmaßnahmen
Nur wenn sämtliche Punkte behandelt werden, entspricht die Unterweisung den gesetzlichen Vorgaben!